IT-Recht | eCommerce | Euroweb Internet GmbH klagt gekündigte Verträge ein

Euroweb Internet GmbH und „Tochter“ Maxclip GmbH aus Düsseldorf klagen gekündigte Verträge ein


Gerade flatterte eine Klage zum Landgericht Düsseldorf der Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Berger LLP, auf meinen Tisch. Damit liegt mir die erste Klageschrift in einer der zahlreichen Euroweb - Akten vor.

Wer das Düsseldorfer Unternehmen Euroweb nicht kennt, sollte sich die Mühe machen und diesen Firmennamen als Suchwort in eine Suchmaschine eingeben. Es lohnt sich und viele Meinungen zu dem Unternehmen entsprechen meinen anwaltlichen Erfahrungen aus den zahlreichen Akten der vergangenen Jahren. Dort wird auf Kündigungen oder Widerrufe nicht reagiert, sondern anwaltlich gefordert und gemahnt, wenngleich bisher ohne zu klagen.

Die Klagebegründung beginnt mit fast 2 Seiten Werbung und Unternehmensgeschichte, wobei freilich nur die Erfolge erwähnt werden und nicht die Entscheidungen, die bereits gegen das Unternehmen und seine Praktiken ergangen sind. Die inzwischen als sog. „Referenzkundenmasche“ war bereits mehrfach der Zankapfel und wurde sogar bis zum Bundesgerichtshof getrieben. Leider hat der BGH in seiner letzten Entscheidung vom 27.01.2011 nicht zu der Frage entschieden, ob es sich dabei um einer arglistige Täuschung handelt und in der Entscheidung durchaus nicht derart eindeutig entschieden, wie die Kollegen Berger das gerne hätten.

Im konkreten Fall dürfte es spannend werden, denn mein beklagter Mandant ist ohne Zweifel Verbraucher und nicht unternehmerisch tätig. Er wollte sich informieren und ist auf die o.g. Masche hereingefallen, wie viele andere auch.

Ähnlich gelagert sind die Geschäftsabläufe der Firma Maxclip GmbH aus Düsseldorf, die unter derselben Anschrift ähnliche Referenzkunden suchen. In meinem letzten Fall wurde eine Gastronomien fast vier Stunden während der Öffnungszeiten „bearbeitet“ bis der Vertrag aus Verzweiflung unterschrieben wurde - rechtlich ein Fehler, aber menschlich sicher verständlich. Wenig überraschend fordert auch hier dieselbe Kanzlei Berger LLP aus Köln die Zahlung der gesamten Vertragslaufzeit von mindestens 48 Monaten.
Übrigens kommen die „Werber“ beider Unternehmen immer zu zweit, um einen Zeugen vor Gericht mehr zu haben. Das dürfte zu denken geben...

Sollten Sie Anrufe, Besuche oder sonstigen Kontakt von den vorerwähnten Unternehmen erhalten, empfehle ich dringend, dass Sie sich vorher im Internet informieren bevor langfristige Verträge unterschrieben werden.



Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Medienrecht | IT-Recht | Verwaltungsgericht Köln lehnt Haftung von Telekom als Access-Provider ab

Keine Haftung des Access-Providers für Inhalte Dritter nach Telemedienrecht / TMG


Das Verwaltungsgericht Köln entscheidet in erster Instanz gegen die Sperrung von ausländischen Webseiten und damit für die Telekom als Access-Provider.

Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.01.2012:

„Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.
Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer „Access-Provider“ nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle „Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.“
Az.: 6 K 5404/10
Das Urteil bestätigt das unterschiedliche Haftungssystem des Telemediengesetzes und stellt fest, dass Access-Provider selbst dann nicht für die Inhalte der Domains Dritter haften, wenn die Rechtsverstöße bekannt sind. Ein guter Standpunkt gegen Zensur im Web.
Nicht unerwähnt bleiben sollte dabei, dass diese Entscheidung (noch) nicht rechtskräftig ist und auch noch nicht im Volltext verfügbar ist, so dass weitere Ausführungen warten müssen.


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Medienrecht | Beleidigungen bei Facebook & Co.

Amtsgericht Bergisch Gladbach zu Äußerungen im Chat bei Facebook


In einem
Urteil vom 16.06.2011 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten entschieden, die sich mit herabwürdigenden Äußerungen innerhalb des Chats bei Facebook ereignet hatten. Besonders spannend ist an dem Fall, dass die eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren für die erfolgte Abmahnung auf Äußerungen in einem nicht-öffentlichen Bereich der social media Plattform getätigt wurden.

Speziell die nachfolgenden Äußerungen hat das Gericht als Grundlage der Entscheidung, wie folgt herangezogen:
„„3.500,00 € f
r so ne blde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wre..." und »eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein" das Schutzgesetz
des § 185 StGB verletzt. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Ehre ist der aus einem sozialen
Anerkennungsverh
ltnis entspringende Anspruch auf Achtung des Wertes der Person (Trndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 185 Rn. 2, Vor § 185 Rn. 4). Die vorgenannten ußerungen sind geeignet den Geltungswert des Klgers herabzuwrdigen.“

Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass es für die Schutznorm aus dem Strafrecht unerheblich ist, ob es sich um eine Äußerung in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum bei Facebook handelt, schließt das StGB doch nur die Äußerungen innerhalb der Familie ausdrücklich aus.

Bei der Berechnung der seitens der unterliegenden Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren hält das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 € als Grundlage der verlangten Rechtsanwaltskosten für angemessen.

Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen und verdeutlicht, dass Äußerungen in sozialen Netzwerken, wie z.B. hier Facebook, über andere durchaus justiziabel sind und mit Abmahnungen verfolgt werden können.

Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.



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FROHE WEIHNACHTEN UND GUTEN RUTSCH!

Die KANZLEI Quandel ist vom 24.12.2011 bis zum 1.1.2012 geschlossen.



Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachtstage und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches neues Jahr 2012!

Ihr Rechtsanwalt Marc Quandel


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Urheber | Abmahnungen von Tupperware wegen eBay - Fotos

Die Tupperware Deutschland GmbH lässt Produktbilder in eBay abmahnen


Der
Kollege aus Hannover, Rechtsanwalt Möbius, weist in seinem aktuellen Blog auf Abmahnungen der Tupperware Deutschland GmbH hin wegen der unerlaubten Nutzung von Produktfotos des Herstellers Tupperware im Rahmen von eBay - Auktionen. Offenbar sieht das Unternehmen, das weltbekannt für seine Plastikbehälter wurde, seine Urheberrechte an Produktabbildungen verletzt, was dem Grundsatz nach durchaus denkbar sein kann.

Vollkommen zu Recht weist der Kollege Möbius auf den § 97a UrhG hin, der zumindest bei privaten eBay-Auktionen anzuwenden ist. Die angesetzte Kostenforderung der abmahnenden Rechtsanwältin Hoffmann dürfte demnach in den erwähnten Privatfällen nicht berechtigt sein und sollte nach anwaltlicher Prüfung zurückgewiesen werden.

Dennoch sei erwähnt, dass nach dem deutschen Urheberrecht JEDES fremde Foto, auch schlechte und verwackelte Bilder etc., dem Schutz als Lichtbild zugänglich sind und daher NICHT unerlaubt benutzt werden dürfen. Mehr dazu und weitere Antworten finden Sie im
FAQ zum Urheberrecht und FAQ zum Fotorecht.

Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht oder eine Abmahnung erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne weiter. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!

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Mehr zum Thema Urheberrecht.

Urheber | Filesharing | Abmahnungen wegen unerlaubter Tauschbörsen häufen sich

Abmahnungen wegen Filesharing durch Dr. Kornmeier & Partner, FAREDS und Waldorf Frommer & Co.


In den letzten Wochen häufen sich wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von sog. Tauschbörsen / Filesharing.

Krisenstimmung
Aktuell liegen auf meinem Schreibtisch mehrere Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Sony Music Entertainment GmbH betreffend die Verwertungsrechte aus den Hörbüchern „Fünf Freunde retten die Honigbienen (Folge 90)“ und „Fünf Freunde und das Familienwappen (Folge 89)“ und andere Hörbuchwerke.

Weiterhin lässt das
Künstlerduo Michael Mind Project (Frank Bühles und Jens Kindervater) durch die Rechtsanwälte FAREDS aus Hamburg die Urheberrechtsverletzungen an diversen Musiktiteln abmahnen, speziell liegen aus dem Musikwerk „Ready or not“ unter dem Dateinamen „V.A. - Ministry of sound the annual Summer 2011“.

Außerdem mahnt die langjährig, einschlägig bekannte
Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main für die EMI Music Germany GmbH & Co. KG unerlaubte Tauschbörsennutzungen ab. Betroffen sind dabei u.a. verschiedene Titel aus dem Container „German Top 100 Single Charts“ in verschiedenen Ausgabetagen, wie z.B. „David Guetta - Titanium (fest. Sia)“.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.

Unter der kostenlosen Rufnummer 0800 - 727 826 335 erhalten Sie sofort eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten bei einer Abmahnung aus dem Bereich Filesharing oder benutzen Sie das Kontaktformular und schicken gleich Ihre Abmahnung als PDF mit.

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Mehr zum Thema Filesharing:
Abmahnungen gegenüber Privatpersonen
Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel
Übersicht zu Abmahnkanzleien mit Tipps

Urheber | Musikrecht | BGH zu GEMA - Tarifen für öffentliche Musikaufführungen

BGH entscheidet zu den GEMA - Tarifen für Weihnachtsmärkte und Straßenfeste


Basierend auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2011 hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH zum Tarif der GEMA für Freiluftveranstaltungen, wie Weihnachtsmärkten Stellung genommen und bestätigt die Berechnungsmethode der GEMA nach der Größe der Gesamtveranstaltungsfläche; inzwischen hat die Verwertungsgesellschaft für derartige Veranstaltungen einen eigenen Tarif aufgestellt, der nunmehr bindend ist.

Besonders der neue GEMA - Tarif war dringend nötig, weil im letzten Jahr einige Weihnachtsmärkte (z.B. in
Aachen oder Neuss) aus Kostengründen auf öffentliche Musikbeschallung verzichtet haben. Das Recht der Verwertungsgesellschaften umfasst aber in solchen Fällen durchaus verschieden Möglichkeiten die Aufführungen fortzusetzen, ohne gegen die Tarife oder Festsetzungen der GEMA zu verstoßen.

Die
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern.

Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der
Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den "Weihnachtsmarkt", den "Gerther Sommer" und die "Bochumer Westerntage". Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste "Barmen Live", "Bottrop Live", "Elberfelder Cocktail" und "Hammer Straße" (in Münster).

Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen
keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es - so der BGH - typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es - so der BGH weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.

Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - Barmen Live
LG Bochum - Urteil vom 22. Oktober 2009 - I-8 O 551/08
OLG Hamm - Urteil vom 10. Juni - I-4 U 210/09
und
Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt
LG Bochum - Urteil vom 17. Dezember 2009 - I-8 O 85/09
OLG Hamm - Urteil vom 7. September 2010 - I-4 U 37/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27. Oktober 2011

Mehr zu Urheberrecht oder Musikrecht

Bei Fragen zu GEMA und deren Tarife stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.


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Marken | Domainrecht | Haftung des ADMIN-C

BGH zur markenrechtlichen Haftung bei Domainanmeldung


Nach der Pressemitteilung vom 10.11.2011 hat der Bundesgerichtshof zur Haftung des ADMIN-C bei der Anmeldung einer Domain entschieden, wobei die Namensrechte der Klägerin verletzt waren wegen einer Domainanmeldung aus dem europäischen Ausland.

Der
administrative Ansprechpartner, der bei der DENiC eingetragen war, kann nach der mitgeteilten Entscheidung als sog. Störer in Anspruch genommen werden. Leider liegt noch keine Entscheidung im Volltext vor, so dass Details für diese Haftung derzeit nicht zitiert werden können. Dennoch ist die Entscheidung wichtig für den ADMIN-C einer Domain.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu der Entscheidung lautet wie folgt:

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik

LG Stuttgart - Urteil vom 27. Januar 2009 - 41 O 127/08

OLG Stuttgart - Urteil vom 24. September 2009 - 2 U 16/09

GRUR-RR 2010, 12 = K&R 2010, 197

Karlsruhe, den 10. November 2011

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Mehr zum Thema Domainrecht.
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Urheber | Medien | BGH zu Kunstausstellung im Online-Archiv

BGH: Online-Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke nur als Tagesereignis


In seinem Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09, hat der Bundesgerichtshof über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG und dessen Schranken bei der Online-Berichterstattung entschieden. Insbesondere ist es laut BGH möglich und grundsätzlich zumutbar, wenn ein Online-Archiv rechtsverletzende Beiträge automatisch löscht oder sich - und der Praxis vermutlich sinnvoller - die Nutzungsrechte einräumen lässt.

Der amtliche Tenor der Entscheidung lautet:
„Wird im Rahmen der
Online-Berichterstattung ber eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschtzte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht ber eine Ausstellungserffnung), drfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet ffentlich zugnglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.“

Zum Recht der Zugänglichmachung aus § 19a UrhG führt der BGH aus: „Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet eingestellt hat, das Mitgliedern der
ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugnglich ist, in das von der Klgerin wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke ffentlich zugnglich zu machen.“

Einschränkungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ergibt sich aus § 50 UrhG - hierzu der BGH: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur
Berichterstattung ber Tagesereignisse durch Funk oder durch hnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentrgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfltigung, Verbreitung und ffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulssig. Da- bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das fr die ffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darber von der ffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).“

„Richtigerweise ist bei der
Beurteilung der Aktualitt des Ereignisses - wie die Revision zutreffend geltend macht - danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfltigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer ffentlichen Zugnglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er whrend des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung ber ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags ins Internet ist das ffentliche Zugnglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulssig, wie das Ereignis, ber das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzusehen ist.“

Zur
Prüfung von Online-Berichten führt der BGH zu Recht aus, dass eine automatische Löschung oder eine Nutzungslizenz vom Urheber möglich sind - „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulssigkeit eines dauerhaften ffentlichen Zugnglichmachens der Werke auch nicht dar- aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualitt zu prfen und wegen Fortfalls der Aktualitt der Berichterstattung unzulssig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschtzter Werke zu lschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewltigen knnte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen knnten, dass eine solche berprfung besonders aufwendig wre, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen ber Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Notwendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prfung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klgerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung ber aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus- gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne - mglicherweise automatisch - gelscht werden. Sie kann auch jeglichen berprfungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber- rechtlich geschtzter Werke ins Online-Archiv bernimmt. Sie kann sich schließlich dafr, dass sie die Abbildungen lngere Zeit in ihrem Online-Archiv zugnglich macht, von der Klgerin die entsprechenden Nutzungsrechte einrumen lassen und ihr hierfr eine angemessene Nutzungsvergtung zahlen.“

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Mehr zum Thema Urheberrecht.

Urheber | Fotorecht | Recht am eigenen Bild für Mario Barth

„Humorloser Komiker“ oder Recht am eigenen Bild?


Der Komiker Mario Barth wehrt sich gegen eine Publikation der Jugendorganisation „solid“, die ein Bild des bekannten Künstlers ohne dessen Einwilligung benutzt und mit der Bildunterschrift „Sexistische Rollenklischees haben so einen Barth!“ versieht, so berichtet
hier der Focus in seiner Online-Ausgabe.

Mit einer Unterlassungsklage verfolgt der Comedian sein Recht am eigenen Bildnis, das speziell im Zusammenhang mit politischen Parteien nicht ohne Einwilligung genutzt werden darf.

Unabhängig von der in dem Artikel geschilderten Ansicht der Jugendorganisation ist es vom
Urheber- und Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung nach § 22 Kunsturhebergesetz nicht erlaubt das Bild des Künstlers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen ohne dessen Einwilligung. Ob eine Ausnahme greift, wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben.

Selbstverständlich haben grundsätzlich auch Prominente das Recht unerlaubte Abbildungen ihrer Person zu verbieten und sind kein Freiwild.
Vergleichbar ist die bereits hier im Blog zitierte Entscheidung zu Fotos von Personen in einer Disko.

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Marken | Plagiate und Grenzbeschlagnahme wegen Markenveletzung Louis Vuitton

Abmahnung und Zollbeschlagnahme wegen Markenverletzungen an dem Zeichen „LOUIS VUITTON“



Die Firma Louis Vuitton Malletier (LVM), Paris, macht über die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner die Markenrechtsverletzung an dem Kennzeichen „LOUIS VUITTON“ mit markenrechtlichen Abmahnungen geltend. Die Firma Louis Vuitton, die ihr Markenrecht durch die Einfuhr einer Tasche nach Deutschland verletzt sieht und neben der erwähnten Abmahnung zusätzlich Grenzbeschlagnahmen durchführt.

abmahnung
Die Tasche wurde, wie in anderen Fällen derartiger Markenverletzungen üblich, als Beweismittel im Internetauktionshaus eBay von den Rechteinhabern selbst erworben.

Problematisch für den Abgemahnten ist, dass er wegen der Beschlagnahme der eigenen Einfuhrwaren nicht nachprüfen kann, ob es sich tatsächlich um eine Markenfälschung handelt. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich auf weiteres Nachfragen herausstellt, dass es sich trotz anderer Behauptungen der Abmahner um ein Original oder um ein vom Markeninhaber lizensiertes Produkt handelt, welches „lediglich“ nicht für den deutschen Markt bestimmt und damit ein Grauimport oder Parallelimport ist.

Die Firma aus Paris hat die EU-Marke 15610 „Louis Vuitton“ eintragen lassen, worauf die konkrete Abmahnung gestützt wird. Das betreffende Zollamt hatte bei der Überprüfung des eingeführten Produkts Zweifel an der Echtheit der Tasche und informierte ordnungsgemäß die rechtliche Vertretung des Markeninhabers.

Markenrechtsstreitigkeiten sind meist mit hohen Streitwerten und demzufolge hohen Kosten verbunden. Weiterhin ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Rechteinhaber zügig die weiteren gerichtlichen Schritte (einstweilige Verfügung gegen den Verletzer oder Klage) einleiten, sofern auf eine Abmahnung nicht entsprechend oder nicht fristgerecht reagiert wird.

Selbstverständlich sind Markeninhaber stets berechtigt, die bestehenden Markenrechte - notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe - durchzusetzen und Produktfälschungen zu verhindern.
Dennoch ist entscheidend, dass das Markenrecht grundsätzlich nur für Handlungen im geschäftlichen Verkehr Anwendung findet. Die Gerichte stellen üblicherweise für das Vorliegen eines „Handelns im geschäftlichen Verkehr“ nur geringere Anforderungen und die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Handeln insbesondere auf eBay sind fließend, aber der einmalige Kauf einer einzelnen Markentasche dürfte aber wohl noch kein geschäftliches Handeln darstellen.

Wenn kein Handel im geschäftlichen Verkehr vorliegt und das Markenrecht nicht anwendbar ist, besteht auch keine Pflicht zur Zahlung der geltend gemachten Kosten und Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Sie als Schuldanerkenntnis bindet. Vermeiden Sie unberechtigte und überhöhte Zahlungen und unterschreiben Sie nicht die vorformulierten Unterlassungserklärungen, sondern lassen Sie sich schnellstmöglich von einem spezialisierten Anwalt beraten.

Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben oder von einer Abmahnung betroffen sind, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Marken | Haftung einer Werbeagentur für Markenverletzung

KG Berlin zur Frage der Haftung einer Werbeagentur für eine Markenverletzung bei der Logo - Erstellung


Im
Beschluss des Kammergericht (KG) Berlin, also quasi dem Oberlandesgericht Berlin, vom 04.02.2011 (Az. 19 U 109/11) hatte das Gericht zu entscheiden, ob eine Werbeagentur für eine Verletzung des Markenrechts haftbar ist, wenn
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ein von ihr erstelltes Werbe-Logo die Rechte Dritter verletzt.

Das KG Berlin führt aus, dass gegen die Agentur keine werkvertraglichen Schadensersatzansprüche bestehe, denn dies würde voraussetzen, dass ein Werk / Logo geschuldet wird, das frei von (Marken-)Rechten Dritter sein muss.
Die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur schuldet vertraglich nicht die Erstellung eines Logos, das frei von den Markenrechten Dritter ist, sondern lediglich die Erstellung eines des grafischen Ansprüchen der klagenden Auftraggeberin entsprechenden Logos.

Obwohl grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemassnahme rechtmäßig sein muss, aber das gilt nicht unbeschränkt.

Ausgehend von dem konkreten Einzelfall, der hier zugrunde liegt, war es der Agentur nicht zumutbar bei einem Preis von 770,00 € ohne dahingehende Vereinbarung die möglicherweise bestehenden Markenrechte Dritter, etwa mittels einer entsprechenden Recherche, zu kontrollieren. Eine kostenintensive Markenrecherche wäre für den genannten Preis weder kostendeckend noch hinreichend verlässlich zu erbringen gewesen.

Selbst der Hinweis der Agentur, dass bei einem derartig niedrigen Preis keine Markenrecherche bei der Erstellung umfasst sein kann, ist nicht verpflichtend.

Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass nur wegen des geringen Preises für die Logo-Erstellung kein Hinweis auf mögliche Verletzung bestehender Markenrechte Dritter notwendig war und auch keine entsprechende Markenrecherche. In anderen Fällen, in denen „angemessene“ Preise für derartige Agenturleistungen vereinbart werden, ist es demnach notwendig und es entsteht eine vertragliche Haftung für Rechtsverletzungen.

Dieses Erfordernis sollte gerade im Agenturgeschäft berücksichtigt werden, weshalb es regelmäßig sinnvoll ist als Werbeagentur einen spezialisierten Rechtsanwalt im Hintergrund vorzuhalten, um diese Haftung zu minimieren und beratend zur Seite zu stehen.

Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

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Urheber | FAQ | Bildersuche bei Google

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Urheberrecht & Bildersuche bei Google


Wie bereits im
Markenrecht geschehen, habe ich nun auch begonnen die häufigsten Fragen zum Urheberrecht zu beantworten und in ein FAQ zusammen zu fassen.

Copyright Symbol
Speziell im Urheberrecht geistern zahlreiche Missverständnisse durch die Köpfe, was an der speziellen Entwicklung und Rechtsmaterie liegen mag.
Für Viele stellt sich schon die Frage, ob sie überhaupt Urheber sind?
Eine weitere klassische Frage in der Beratung ist,
wie man das Urheberrecht „richtig überträgt“, um möglichst umfangreich alle gewünschten Rechtspositionen nutzen zu können.

Wenn es um die Frage geht, wie man seine Fotos im Internet finden kann bzw. deren unerlaubte Nutzung, dann bietet sich die
Bildersuche bei www.google.de an, die es u.a. ermöglicht die Links der eigenen Bilder, die sich im Internet befinden, zu kopieren und dann nach Kopien und Nutzungen der eigenen (und ähnlichen) Bildern zu suchen.

Wer auf diese Art unerlaubte Nutzungen seiner veröffentlichten Fotos entdeckt, hat verschieden Rechtsansprüche gegen den Verletzer der eigenen Urheberrechte, u.a. den Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung etwa in Höhe einer fiktiven Lizenz (=vereinfacht: realistische Kosten einer ordentlichen Lizenz), aber auch Unterlassungs- und Auskunftsansprüche.
Gerade bei der unerlaubten Nutzung von Fotos im Internet oder sonstigen Bereichen kommt neben der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (mangels Nennung des Fotografen) noch ein pauschaler Verletzerzuschlag in Höhe von 100% auf den Schaden hinzu.

In diesen Fällen lohnt es sich in der Regel also einen spezialisierten Rechtsanwalt für Urheberrecht einzuschalten, um den Schaden usw. geltend zu machen, denn die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschütztere Werke ist kein Kavaliersdelikt, sondern unter Umständen sogar eine Straftat.

Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

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Marken | FAQ | Häufige Fragen und Antworten zum Markenrecht

Verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen zum Markenrecht als F.A.Q.


Nachdem ich seit vielen Jahren im Markenrecht tätig bin, habe ich in einem F.A.Q. die häufigsten und wichtigsten Fragen beantwortet und zusammengefasst.

Wissen Sie zum Beispiel, wann man den Zusatz an einer Marke anbringen darf und was bedeutet?

Trademark Symbol
Aus zeitlichen Gründen finden Sie aktuell nur ein paar wenige Antworten, aber ich werde diesen Bereich zukünftig weiter ausbauen. Damit Sie auch in Zukunft nichts verpassen und auch die neueren Antworten zu Marken und Markenrecht verfolgen können, habe ich einen RSS-Feed hinterlegt, den Sie wie einen Blog oder Podcast abonnieren könne und so nichts verpassen.

Diejenigen, die lieber etwas ausdrucken wollen oder als PDF vorliegen haben möchten, können die Seite als PDF kostenlos herunter laden.

Natürlich kann so ein FAQ keine individuelle Rechtsberatung ersetzen, aber bei der Vorbereitung einer Beratung oder Planung einer Marke helfen.

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Service | Podcast | Hör-Tipp für Unternehmer und Kanzleien

B&U Unternehmer-Podast für Strategie und Marketing als Hör-Tipp
Neben meinen eigenen Podcast - Beiträgen seit 2006 höre und sehe ich natürlich auch die Podcasts anderer Unternehmen und werde manchmal auf besondere Beiträge hingewiesen.

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Als Hör-Tipp möchte ich sozusagen zurück geben, was mir angetragen wird, denn der Podcast der B&U Beraten und Umsetzen GmbH aus Aachen, federführend gesprochen von dem Geschäftsführer Dr. Markus Selders, ist wirklich eine Erwähnung wert.

Bereits der erste Beitrag zum Thema „Die Axt schärfen“ legt den Finger (oder besser das Ohr des Hörers) in die Wunde, das oftmals irgendwas im Unternehmen getan wird - niemand weiß was genau, aber alle machen mit. Diese Form der Betriebsblindheit kann sich aus verschiedenen Ursachen heraus entwickeln und ist tatsächlich auch bei der juristischen Bearbeitung und Beratung von Unternehmen ein oft unterschätztes Problem. Bei der wirtschaftsrechtlichen Beratung von Unternehmen und auch jungen Unternehmern wird besonders bei Entscheidungen das Thema Kompetenzen angeführt, also wer darf eigentlich entscheiden, ob ein Prozess geführt wird, eine Abmahnung ausgesprochen oder ein Vertragsentwurf - trotz juristischer K.o.-Kriterien - dennoch unterschrieben wird? Wer ist im Unternehmen der oder gar die Entscheider und wer der Arbeiter?

Für mich als (Rechts-)Berater ist diese Frage genauso relevant, wie für das Unternehmen, denn meine Beratung kostet Zeit und Geld, was im Einzelfall durchaus als „verschwendet“ empfunden wird, wenn am Ende keine Entscheidung heraus kommt oder kommen kann.

Dabei muss niemand das Rad neu erfinden. Es reicht meistens aus, wenn sich alle klar werden, was ihre Position (und Kompetenz) im Unternehmen ist! Solche und weitergehende Denkanstöße gibt der Podcast der B&U aus Aachen.

Im Bereich
Service | Podcast finden Sie übrigens eine Auswahl meiner Podcast - Beiträge zu verschiedenen rechtlichen Themen.

Bei Fragen stehe ich Ihnen aber natürlich auch im realen Leben zur Verfügung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.

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Urheber | Filesharing | Bundesverfassungsgericht lehnt mehrfache Beratungshilfe in Filesharing - Fällen ab

Keine mehrfache Beratungshilfe bei Filesharing laut BVerfG


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In einem Beschluss vom 30.05.2011 (Az. 1 BvR 3151/10) lehnt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die mehrfache Bewilligung von Beratungshilfe wegen mehrerer gleich gelagerter Fälle aus dem Bereich Filesharing ab; vollkommen zu Recht und mit nachvollziehbaren Argumenten.

Nach meinen Erfahrung aus nunmehr einer deutlich dreistelligen Fallanzahl ist es nicht selten, wenn mehrfache Abmahnungen wegen der (angeblichen) unerlaubten Nutzung von Tauschbörsen (sog. Filesharing) gegen eine Person bzw. einen Anschlussinhaber ausgesprochen werden. Diese Abmahnschreiben, die von verschiedenen,
einschlägig bekannten Kanzleien ausgesprochen werden, sind inhaltlich derart austauschbar, dass die Argumentation des BVerfG absolut nachvollziehbar und korrekt ist. Die mehrfache „Nutzung“ der Beratungshilfe für nahezu identische Fälle ist auch tatsächlich unnötig, denn in keinem der von mir in den letzten Jahren bearbeiteten Filesharing - Fällen waren aktuelle und rechtlich sinnvolle Argumente in den vollständig formalisierten Abmahnungen zu finden.

Falls es immer noch nicht überall angekommen ist, nochmals zur Wiederholung: Es ist NICHT erlaubt irgendwelche Musiktitel, Hörbücher, eBooks, Filme etc. von dubiosen Plattformen kostenlos herunter zu laden!

Diese Massenabmahnungen wegen Filesharing waren schon derart häufig in den Medien, dass sich das irgendwann herumgesprochen haben sollte. Sicherlich ist die Art und Weise, wie die Abmahnungen erfasst und ausgesprochen werden, rechtlich nicht tragbar, aber der grundsätzliche Vorwurf hinter diesen Angelegenheiten ist urheberrechtlich nachvollziehbar und richtig. Solange es Menschen / Urheber gibt, die Geld mit Ihren Ideen und Werken verdienen wollen, kann eine kostenlose Nutzung nicht erlaubt sein. Die Gleichgültigkeit mit der diese Werke getauscht und herunter geladen werden ist oft erschreckend.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.


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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:

Urheber | Filesharing | Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegenüber Privatpersonen
Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht

Urheber | Musikrecht | Vertragsformen oder "Papier ist geduldig!"

Vertragsformen, AGB und Unsicherheiten im Musikrecht


Nachdem ich gestern einen netten Anruf aus Berlin von einem dortigen Tonstudio hatte, nehme ich den Ball mal auf und schildere die typischen Unsicherheiten im Musik- und Vertragsrecht.

the big question
Der Hintergrund ist, dass das Tonstudio eine Aufnahme eines Hörbuches hergestellt hat und vorher einen schriftlichen Vertrag unterschreiben musste inklusive Allgemeiner Geschäftsbedingungen für „Werkverträge“, wie es dort heißt.
Wäre alles zufriedenstellend gelaufen, hätte man mich nicht angerufen: Der Kunde, der das Hörbuch bestellt hat, war unzufrieden (oder hat nicht mit derart vielen Stunden / Kosten gerechnet) und stellte nach Erhalt der Rechnung vom Tonstudio eine Reihe Mängel an der Aufnahme fest. Unter anderem hatte der Sprecher wohl nach einer längeren Pause die Mikrofoneinstellungen verändert oder den Sprechabstand, jedenfalls klang das Werk in verschiedenen Teilen unterschiedlich.
Nachdem das Tonstudio unter erheblichem Zeitaufwand die immer neuen Mängel immer wieder beseitigt hatte, sollte Irgendwann die Rechnung bezahlt werden, was zu dem ursprünglichen Problem (kein Geld) führte. Trotz einer deutlichen Preisminderung wurde - wie zu erwarten war - nicht bezahlt, weshalb ich nunmehr prüfen und evtl. aktiv werden muss.

Die Frage war am Ende eindeutig: „Das ist doch kein Werkvertrag, wenn ein Tonstudio so eine „Dienstleistung“ erbringt, oder?!“

Sicherlich liegt kein Werkvertrag vor, nur weil das oben auf dem Kleingedruckten steht. Letztlich ist der Inhalt des Vertrages bzw. die konkret vereinbarte Leistung für den Vertragstypus entscheidend. Wenn - wie hier - ein Ergebnis in Form einer Aufnahme nebst Schnitt vertraglich vereinbart ist, weil der Kunde das Ergebnis als Hörbuch vertreiben will, spricht viel für einen Werkvertrag. Dazu führt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die vertragstypischen Pflichten eines Werkvertrages in § 631 BGB aus:

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.


Es ist also ein Werk oder Erfolg an den Kunden, der hier Besteller heißt, abzugeben; konkret die fertig geschnittene Aufzeichnung des Hörbuches nach den (hoffentlich) ausreichend konkreten Vorstellungen des Kunden.

An diesem Punkt habe ich auch die Frage des Tonstudios nach eigenen „scharfen“ AGB beantwortet, denn so etwas soll möglichst nie wieder passieren.

Mein Tip: Lieber beim Auftrag mehr von Hand schreiben und möglichst detailliert die Wünsche des Kunden erfassen, als diesen durch Rechtstexte verunsichern oder vertreiben.

Und: Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht selbst AGB zu verwenden! Unzulässige AGB sind sogar eine Gefahr für Abmahnungen und schaffen oft mehr Probleme als sie lösen (sollen).

Wenn bei einer Tonstudioaufnahme diese Aufnahme quasi aus einer Hand auch der Vertrieb gemacht werden soll durch das Tonstudio, entstehen neue Verträge und das sogar ohne schriftliche Fassung.

Ich weiß ja aus leidlichen Erfahrungen, dass dieser Papierkram nichts für Kreative und Künstler ist, aber bitte versucht es doch wenigstens ab und zu... das wird Euch auch der eigene Geldbeutel danken!

Mehr zu Urheberrecht oder Musikrecht

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Service | Publikationen | Vortragsfolien zum Workshop "Alles was Recht ist in der Beratung" vom September 2011

Download der Foliensätze zum zweitägigen Workshop „Alles was Recht ist in der Beratung“ vom 16./17.09.2011


Rechtsfragen
Am 16./17.09.2011 durfte ich im Rahmen der freiraum - Seminare in der Eifel zwei Tage zum Thema „alles was Recht ist in der Beratung“ referieren. Nachdem ich sehr positiv bewertet wurde und nach den Folien bereits angefragt wurde, habe ich Ihnen diese als kostenloses Serviceangebot im Bereich Service | Publikationen im Form von PDF-Dateien bereit gestellt.

Schneller Download des
Foliensatz Tag 1 | Foliensatz Tag 2

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Service | Publikationen | Urteilsanmerkung zum BGH-Urteil vom 13.01.2011 in juris Praxisreport IT-Recht 17/2011

Entstehung und Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG | Urteilsanmerkung zu BGH-Urteil vom 13.01.2011


In der Ausgabe 17/2011 vom 02.09.2011 ist meine Urteilsanmerkung zu der BGH-Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/11 im juris Praxisreport IT-Recht erschienen. Diese kostenpflichtige Fachpublikation für die Ausbildung im IT-Recht finden Sie im Angebot bei
Juris neben zahlreicher anderer Angebote.

Meine Schlussfolgerungen in Kürze:
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Gerade für den Bereich der Abmahnungen ist die Entscheidung von hoher Relevanz, wenngleich damit sicher keine grundsätzliche Erhöhung der Abmahnkosten einhergehen dürfte. Die Frage, ob zahlreiche Abmahnungen mit einem Gebührenfaktor 1,5 statt 1,3 zu erstatten sind, wird in den einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien sicher zu einer Differenzberechnung führen. Kaum bekannt ist die Zahl der Fälle, in denen Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe und zur schnellen Befreiung bezahlt werden, ohne dass deren Berechtigung jemals geprüft wurde.

Aus eigenen Erfahrungen des Verfassers ist bei den meisten Gerichten die (zweifelhafte) Erkenntnis angekommen, dass eine Abmahnung anwaltliche Alltäglichkeit ist, so dass letztlich im Streitfall eine höhere Gebühr als Faktor 1,3 schwer durchzusetzen sein wird. Das gilt nicht selten auch bei komplexen und umfangreichen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Medienrecht unter (richterlicher) Nichtbeachtung der höchstrichterliche Toleranzschwelle von 20%.

Entscheidend wird in jedem Falle die Ausübung des anwaltlichen Ermessens im Sinne des § 14 Abs. 1, S. 1 RVG sein müssen, welches die Kriterien für eine überdurchschnittliche Gebühr bestimmt. Dazu muss das Ermessen aber zumindest erkennbar ausgeübt und an den Kriterien orientiert sein.

Keinesfalls sollte man aus der Entscheidung einen Automatismus bei der Gebührenberechnung herauslesen und damit eine faktische Gebührenerhöhung für die Anwaltschaft. Als Anreiz die gesetzlichen Ermessenskriterien anzuwenden und auszuschöpfen dient die Entscheidung in jedem Fall.

Weitere Publikationen werden folgen, so dass sich ein Blick in die (noch neue)
Servicerubrik Publikationen lohnt.

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Service | Podcast | #57 - Vorstellung der Kanzlei als Präsentation

Neuer Podcast #57 | Vorstellung der KANZLEI Quandel


Nach nunmehr fast zwei Jahren „Ruhe“ in der Podcasterei habe ich endlich eine Präsentation meiner Kanzlei dazu genutzt wieder eine Episode zu veröffentlichen. Dabei habe ich die Nummerierung seit 2006 fortgesetzt und unter der Nummer 57 meine Rechtsgebiete vorgestellt.

Neben einigen Stichworten zum Urheber- und Medienrecht, sowie zu Marken, Domains und Datenschutz finden sich auch (hoffentlich) ein paar Zusammenhänge zum Wettbewerbsrecht usw.

Leider bin ich etwas aus der Übung, was ich besonders beim Sprechen und dem Videoschnitt bemerken musste. Das wird sich aber bessern!

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IT | eCommerce | Amazon | eBay | Neue Widerrufsbelehrungen 2011

Neues Widerrufsrecht nach EuGH-Urteil | Wertersatz im deutschen Widerrufsrecht war fehlerhaft


Nachdem der Europäische Gerichtshof EuGH am 3. September 2009 die Regelungen zum Wertersatz im deutsche Fernabsatzrecht für europarechtswidrig erklärt hatte, war der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, das bestehende Widerrufsrecht und die Musterbelehrung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen.
wichtige textstelle

Am 26. Mai 2011 beschloss der deutsche Bundestag daraufhin umfangreiche Änderungen an den gesetzlichen Regelung zum Widerrufs- und Rückgaberecht, die am 4. August 2011 in Kraft traten; vorab keine Angst: die gesetzlichen Muster mit Stand vom 11. Juni 2010 genießen drei Monate Übergangsschutz. Dennoch besteht für gewerbliche Online-Verkäufer und Shopbetreiber eine klare Handlungsempfehlung zur Anpassung der Widerrufs- und Rückgabeerklärung, um künftig keine Abmahnungen zu provozieren.

Konkret wurde der § 312e Abs. 1 BGB neu gefasst und der Wertersatz des Verkäufers insoweit begrenzt, dass ab sofort nur noch Wertersatz für die Verschlechterung der Kaufsache verlangt werden kann, wenn der Käufer / Verbraucher die Sache in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Produkteigenschaft hinausgeht. Darüber muss der Verkäufer den Verbraucher nunmehr informieren, so dass einige Änderungen an der Musterbelehrung notwendig wurden.

Die amtliche Fassung finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 41 vom 03.08.2011 unter der Ziffer 5 nebst aktueller Musterbelehrung.

Selbstverständlich werden Sie als Mandant/in mit Update-Service der KANZLEI Quandel, wie gehabt, automatisch per Newsletter in den nächsten Tagen über die konkreten Hintergründe der Änderungen und die an Ihren Shop angepassten Muster informiert.

Wenn Sie Fragen zum Onlinehandel und e-Commerce haben, biete ich Ihnen verschiedene Schutzpakete, sowie einen ständig aktuellen Update-Service an, damit Sie sich vollständig auf den Verkauf konzentrieren können und Ihren Shop vor berechtigten Abmahnungen schützen. Das alles zu einem festen und damit kalkulierbaren Preis - mehr finden Sie in der Info-Broschüre zum Onlinehandel im Bereich Service | Formulare.

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Kanzlei | Leistungen als Folienpräsentation

KANZLEI Quandel | Leistungen im Überblick als Präsentation zum download


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Nachdem ich beim letzten Businesstreffen des ReferenzZirkel in Willich die Gelegenheit hatte die Leistungen meiner Kanzlei in einer Präsentation vorzustellen, hatte ich Anfragen von Abwesenden zu der Präsentation. Dem komme ich gerne nach und hinterlege ein PDF der Folien zum kostenlosen download.

Daneben weise ich gerne nochmals darauf hin, dass man bei Facebook Fan meiner KANZLEI werden kann, denn seit Kurzem besteht dort eine eigene Seite. Als Fan erfahren Sie aktuelle News aus dem Arbeitsbereichen und haben die Möglichkeit interaktiv zu kommentieren. Ich hoffe, dass „gefällt“ Ihnen.

Daneben bin ich auch bei
Google+ zu finden und beim Twitter - ich freue mich über Ihr Feedback und Interesse!

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Urheber | Geschmacksmuster | Abmahnungen wegen Geschmacksmusterverletzungen von Fotozubehör "Gary Fong"

Abmahnungen wegen Verletzungen eines EU-Geschmacksmusters des US-amerikanischen Fotografen Gary Fong | Fotodiffusor


Aus aktuellem Anlass weise ich auf Abmahnungen der Rechtsanwälte Lohschelder aus Köln hin, die für den US-Fotografen Gary Fong die Händler von Fotozubehör abmahnen.

Aufgrund eines US-Patentes, das dem amerikanischen Rechteinhaber zusteht, wurde im Jahr 2007 ein europäisches Geschmacksmuster angemeldet und formal korrekt registriert. Die beiden Schutzrechte beschreiben ein Kunststoffteil aus dem Bereich Fotozubehör, das zur Streuung des Blitzlichtes aus dem kamerainternen Blitz ausgeht durch eine rundlich gewölbte Kunststoffstreuscheibe. Konstruktionsbedingt wird das Geschmacksmuster in den genormten Blitzschuh der Digitalkamera eingesetzt und steht bei den meisten Fotokameras unmittelbar vor bzw. hinter dem eingebauten Blitz.
Bildschirmfoto 2011-08-09 um 12.38.04

Die Abbildung zeigt einen Auszug aus der amtlichen Geschmacksmuster-Urkunde des HABM.

Nach jetzigem Informationsstand verlangt der Rechteinhaber durch seine Rechtsanwälte Unterlassung und Auskunft über die Verkäufe, sowie Schadensersatz in bisher unbestimmter Höhe.

Eine eingehende Prüfung des Geschmacksmusters hat erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit ergeben, so dass der Grund der Abmahnung zumindest nicht absolut eindeutig ist. Zur Information: Im Gegensatz zu Patenten sind Geschmacksmuster ungeprüfte Schutzrechte, d.h. ihre Eintragung geschieht (fast) automatisch ohne tiefergehende Prüfung durch das jeweilige Amt.

Die klare Empfehlung geht dahin, nicht die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die vorliegend viel zu weitgehend formuliert ist, sondern schnell fachlich-anwaltlichen Rat einzuholen, um entsprechend reagieren zu können.

Wenn Sie Fragen zum
Designschutz und zu Geschmacksmustern haben, stehe ich Ihnen gerne anwaltlich zur Seite.

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Service | Podcast | #56 - Google Marketing in der Praxis

Podcast aus der KANZLEI Quandel | 56 - Google Marketing in der Praxis


Nachdem nun schon einige Zeit vergangen ist, habe ich mich entschlossen Ihnen meine Podcasts zur Verfügung zu stellen, die ich seit 2009 produziert habe.

Zu Testzwecken erlaube ich mir, den Podcast 56 zum Thema „Google Marketing“ nochmals zu veröffentlichen, um die Einbindung in den RSS-Feed zu testen. Sobald ich das System (wieder) im Griff habe, werden neue Episoden in loser Folge erscheinen.

Falls Sie Schwierigkeiten beim Abruf oder Hören der Podcasts haben, würde ich mich über eine kurze Problembeschreibung per E-Mail an Kontakt@RA-Quandel.de freuen. Vielen Dank und viel Spaß beim Hören!

Hier geht es zu #56 - Google Marketing

| Podcast


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Urheber | Filesharing | Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegenüber Privatpersonen

Aktuelle Ausführungen zum Urteil des OLG Köln vom 20.05.2011 zu Filesharing und Abmahnungen


Die
Internetzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht JurPC hat einen wirklich hervorragenden und aktuellen Aufsatz als Überblick zum Thema Filesharing von den Autoren Florian Albrecht und Andreas Hatz veröffentlicht, den ich in meinem Blog gerne erwähne.

Insbesondere die Berücksichtigung der - für Köln eher ungewohnten -
Rechtsprechung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) ist gelungen, wie auch die Hinweise zu weiteren Verteidigungsstrategien.


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Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht

Urheber | Fotorecht - LG Köln zur Einwilligung in Foto auf Suchmaschine

LG Köln | Urteil zum Urheberrecht, Fotorecht | Foto in Suchmaschine


Das Landgericht (LG) Köln hat in seinem Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) die Frage der Einwilligung einer Person in ein Foto in einer Suchmaschine zu entscheiden.

Der Beklagte ist Betreiber einer sog. Personensuchmaschine, die bei entsprechender Eingabe des Namens des Klägers als Suchergebnis ein Vorschaubild, sog. thumbnail, anzeigte. Darin sah der Kläger seine Bild- und Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte. Letztlich blieb die Klage erfolglos, weil das Landgericht konsequent die Rechtsprechung des BGH angewandt hat und der der Kläger das Bild vormals selbst im Internet veröffentlicht hatte.

Insoweit ist aus den Entscheidungsgründen des Landgericht - wie folgt - zu zitieren:

„2. Allerdings ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, §§ 22, 23 KUG besteht nicht. Der Zugriff der Beklagten auf das Bildnis des Klägers und dessen Veröffentlichung ist nicht rechtswidrig, da von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen ist.

a) Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder- erkannt, daß der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.

b) Zwar betrifft diese Entscheidung den Fall eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches. Die Grundsätze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen
Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu übertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch im vorliegenden Fall tragen. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung für die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers abgestellt. Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß das Schutzgut in beiden Fällen ein anderes ist und daß im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht - auch in seinem Ausfluß als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - tangiert ist. Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kläger dieses Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten ermöglichte, der überdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Veröffentlichung des Bildnisses gegen § 22 KUG verstößt oder von einer schlichten Einwilligung des Klägers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erwägungen.

c) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers nach seinem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines Suchmaschinenbetreibers als Erklärungsempfänger als
schlichte Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung anzusehen. Der Kläger hat das streitgegenständliche Foto selbst im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr war der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß - wenn auch nicht durch die Beklagte - vom Kläger gerade beabsichtigt. Im Ergebnis war sein Foto daher frei zugänglich. Deshalb mußte der Kläger mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß hiermit Einverständnis besteht.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß es keine Möglichkeit gegeben habe, das Foto gegen den Zugriff von Suchmaschinen zu schützen. Unstreitig bestanden Möglichkeiten, einen Zugriff Dritter zu unterbinden. Diese wären allerdings mit der weiteren Folge verbunden gewesen, daß der Kläger den Dienst H1.com nicht mehr in der beabsichtigten Weise hätte nutzen können, da dann auch der gewünschte automatisierte Zugriff durch die Internetforen und Blogs ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sich der Kläger in Ansehung dessen dafür entscheidet, den Zugriff durch Dritte nicht zu unterbinden, um die Dienstleistung von H1.com vollständig nutzen zu können, geht dies indes zu seinen Lasten, denn nach den vorstehenden Darlegungen ist allein der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens maßgeblich. Dieser besteht dann aber darin, daß der Kläger seine Fotografie ohne Einschränkung im Internet für die üblichen Benutzungshandlungen freigibt. Der innere Vorbehalt des Klägers, die Nutzung nur durch die von ihm frequentierten Blogs und Foren freizugeben, tritt nach außen nicht in Erscheinung und ist daher nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar.

d) Der Kläger hat die schlichte Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Zwar ist ein solcher Widerruf grundsätzlich möglich. Weiterhin hat der Kläger auch mehrfach erklärt, daß er die Bildnisveröffentlichung durch die Beklagte nicht wünsche und diese zur Unterlassung aufgefordert, worin zugleich der entsprechende Widerruf einer schlichten Einwilligung zu sehen wäre. Dies genügt indes für sich betrachtet nicht.
Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Kläger nach wie vor das streitgegenständliche Bildnis bei H1.com unter der URL "http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87" auch für Dritte zugänglich vorhält. Der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens ist daher unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich dergestalt, daß der Kläger das streitgegenständliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichert. Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber der Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich (BGH v. 29.04.2010, I ZR 69/08, Vorschaubilder).“

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.


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Urheber | Podcast zu Grundlagen des Urheberrechts

Das Institut für Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) bietet Podcasts zum Urheberrecht



An der Universität in Münster ist das ITM, das Prof. Hoeren leitet, eine fortschrittliche Einrichtung, die bereits vor

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einigen Jahren mit sog. Podcasts (J-Cast) auf sich aufmerksam machte.

Unter dem
Stichwort Lehre finden sich ab sofort neue Podcasts zum Spezialthema Urheberrecht, auf die ich gerne hinweise, obwohl ich selbst noch keine Gelegenheit hatte die Beiträge zu hören. Angefangen bei der (für Gesetze) spannenden Geschichte des Urheberrechts wird vor allem was geschützt ist und was verwertet werden kann.

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Datenschutz | Kanzlei-Info zum Datenschutz in Arztpraxis und Klinik

Kanzlei-Info zum Externen Datenschutzbeauftragten in einer Arztpraxis / Klinik


Als professioneller Dienstleister können sich Ihre Patienten auf Sie verlassen. Damit Ihr Unternehmen Praxis funktioniert und müssen alle Zahnräder ineinander greifen - darauf können Sie sich in meiner Beratung und Betreuung verlassen! Laden Sie hier die kostenlos die Kanzlei-Info als PDF herunter und erfahren mehr zum Datenschutz in der Arztpraxis.
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Das beginnt schon am
Empfang mit der Diskretion und der Nutzung von Telefon und Patienten - Anmeldebogen. Eine klare Trennung von Warte- und Behandlungsbereich verhindert, dass Wartende Kenntnis von Patientendaten erhalten. Der Bereich der EDV in der Arztpraxis wird oft überbewertet im Datenschutz. Dennoch dürfen Patientendaten natürlich nicht über das Internet zur Verfügung stehen oder Bildschirme einsehbar sein. Immer aktueller und wichtiger werden Patientenrechte und Praxisverwaltung.

Über eine kostenlose Hotline oder über das Internet können sich Ihre Patienten über Ihre Datenschutzrechte informieren. Durch ausführliche Aushänge zum Datenschutz und den Informationsmöglichkeiten entsteht Transparenz und Sicherheit in der Praxis!

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz oder Externen Datenschutzbeauftragten im medizinischen Bereich haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.


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Weitere Beiträge zum Datenschutzrecht und Weiteres bei Joora.de

Wettbewerb | Unlauterer Wettbewerb | JUTAX - Abmahnungen gehen weiter

Die Kanzlei JUTAX aus Bremen mahnt weiter angebliche Verletzung des § 13 TMG ab

Wie ich gestern in einem netten Gespräch mit einem Kollegen erfahren habe, mahnt die Kanzlei JUTAX aus Bremen, hinter der der Einzelanwalt Oliver Frank steht, weiterhin im Automobilbereich wegen vorgeblicher Verletzung der Pflichten aus § 13 TMG (qualifizierte Datenschutzerklärung) bundesweit ab und hat eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirken können.

Der Verstoß ist in den mir bekannten Fällen (inzwischen 30 Fälle) jedoch nicht gegeben, so dass die Einstweilige Verfügung des erwähnten Landgerichts im Ergebnis wohl aufzuheben sein wird.

Datenschutzregelung ≠ UWG

Die Vorschrift des § 13 Telemediengesetz (TMG) dient, wie die weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften im TMG, nicht dem lauteren Verhalten im Markt, wie das Landgericht Berlin zu Recht festgestellt hat (
Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10). Vereinfacht ausgedrückt sind die Regelungen im Telemediengesetz, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen nicht zur Regelung des Wettbewerbs gedacht und daher auch nicht abmahnfähig, handelt es sich doch um sog. Ordnungsvorschriften.

Für den spezialisierten Praktiker ist die Entscheidung aus Hamburg im Einstweiligen Verfahren dennoch nicht überraschend, wenngleich ärgerlich. Die Rechtsprechung bei den Hamburger Gerichten ist, wie auch an anderen Gerichtsstandorten, im bestimmten Rechtsgebieten vorhersehbar. Zum Glück werden derartig falsche Entscheidungen in der Praxis vom OLG Hamburg oder in der Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben.

Allen Betroffenen, die eine Abmahnung von der Kanzlei JUTAX aus Bremen erhalten haben, ist dringend anzuraten einen im Medienrecht und Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um schnell und Kompetent gegen die Abmahnung vorzugehen und weiteren Schaden abzuwenden.

Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder selbst von einer Abmahnung der Kanzlei JUTAX betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.


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Weitere Beiträge zum Wettbewerbsrecht und Werberecht:
Wettbewerb|Werberecht| BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren
Beiträge von Joora.de zum Werberecht

Urheber | Filesharing | Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel

Urheber|Filesharing| Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel


Die Onlineausgabe der Tageszeitung „Der Westen“ beschreibt in seiner Ausgabe vom 30.04.2011 das Thema illegale Downloads unter dem Titel „User müssen für illegale Downloads zu viel zahlen“.

Wie auch die Verbraucherschützer in dem erwähnten Artikel feststellen, häufen sich die Abmahnungen wegen illegaler Downloads immer mehr, dem sog. Filesharing. Wichtig und richtig ist dabei der Hinweis, dass längst nicht jede Abmahnung und jeder so geltend gemachte Anspruch wirklich berechtigt ist.

Nicht nur im Bereich der Tauschbörsen, in denen sich illegale Downloads sozusagen abspielen, sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an der Tagesordnung in der anwaltlichen Praxis. Auch private Nutzer bei eBay sind immer noch und immer wieder von Abmahnungen wegen angeblichen Bilderklau von kostenträchtigen Abmahnungen betroffen.

Besonders wichtig ist der zusätzliche Hinweis zu dem Zeitungsartikel, dass Betroffene einer Abmahnung niemals den Kopf in den Sand stecken sollten, sondern sich von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um weiteren und höheren Schaden zu vermeiden. Nicht selten erfahre ich von Mandanten, dass man sich an fachlich weniger geeignete Rechtsanwälte gewandt hatte und diese dann schlicht falsch beraten und gehandelt haben, was zu weiteren, unnötigen Kosten führen kann.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Filesharing haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.


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Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht

Fortbildung für Fachanwälte im Urheber- und Medienrecht am 29./30.04.2011 in Hamburg

Fortbildung für Fachanwälte im Urheber- und Medienrecht am 29./30.04.2011 in Hamburg

Nachdem ich im vergangenen Jahr meine Ausbildung zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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erfolgreich beendet habe, ist es wichtig und auch sehr sinnvoll sich weiter- bzw. fortzubilden. Demzufolge war ich am vergangenen Wochenende in Hamburg bei der Fortbildung der Kolleginnen und Kollegen aus dem Xing-Forum, denen ich hiermit meinen herzlichen Dank für die tolle Veranstaltung aussprechen möchte - besser geht es nicht!

Das Programm und die Vorträge waren sehr gut vorbereitet und führten zu angeregten Diskussionen auf hohem Niveau!

ProgrammFreitag, 29.04.2011, 14:00-19:00


Jens O. Brelle: Historische Entwicklung des Urheberrechts und die Frage nach der Zukunftstauglichkeit

Dr. Daniel Kötz: Kunstrecht – entartete Kunst

Dr. Christian Rauda: Aktuelle Entwicklungen des Domainrechts

Dr. Oliver Graef: Aktuelle Entwicklungen im Filmrecht

Samstag, 30.04.2011, 10:00-16:30


Dr. Daniel Brückl: Rundfunkwerberecht

Dr. Alexander Mahlke: Rufausnutzung als Grenze der Meinungsfreiheit – „Klimaschützer unter sich“

Bettina Strehl: Gesellschaftsrechtliche Aspekte bei der Auflösung von Künstlergruppen

Tobias Hermann: Unerlaubte Werbung von Wirtschafts- und Medienunternehmen mit Prominenten

Maike Bartlmae: Die BGH Entscheidung zum Fotoverbot durch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz / Knipsgebühr

Christian Schmidt: Das Urteil OLG Stuttgart v. 19.03.2009 - Streit Hartplatzhelden gegen BaWü-Fußballverband

Jens Klaus Fusbahn: Die Zulässigkeit der Nutzung von Steaming-Portalen


Besonders die aktuellen Entwicklungen im Bereich Streaming-Portale, Jugendschutz (entartete Kunst) und Domain- und Filmrecht waren für meine Arbeit wirklich gewinnbringend, was natürlich eine rein persönliche Wertung darstellt, denn alle Vorträge waren top-aktuell und praxisnah.

Ich freue mich schon auf die Veranstaltung im kommenden Jahr, die hoffentlich wieder in diesem Rahmen stattfinden wird!

P.S. Vielen Dank an Jens für die kurze Speicherstadt- und Kanzleiführung und den Kaffee! Die Rösterei in der Speicherstadt schließt übrigens schon um 19 Uhr ;-)

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Medien | Presserecht | Ratgeber zu Pressefotos

Ratgeber zu Pressefotos


Im Bereich der Presseberichterstattung mittels Fotos gibt ein ein paar Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Fotografieren von Personen.

Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.



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Frohe Ostern 2011!

Frohe Ostern!


Ich wünsche allen Leserinnen und Lesern meines Blogs, sowie allen Mandanten und Bekannten und Freunden frohe und erholsame Ostertage 2011!

Über die Feiertage - also ab morgen Karfreitag bis einschließlich Ostermontag - bleibt meine Kanzlei geschlossen.

In dringenden Fällen können Sie mich über meine Mobilfunknummer 0163 - 71 78 263 erreichen.

Hinweis:
Hinterlassen Sie mir bitte unbedingt eine Nachricht mit einer Rufnummer für den Rückruf und dem Grund Ihres Anrufes auf der Mailbox, da ich ansonsten nicht zurückrufe - Danke!

Ab dem kommenden Dienstag, den 26.04.2011, stehen wir Ihnen wieder unbeschränkt zur Verfügung!

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Datenschutz | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Datenschutz bei Betriebsrat

LAG Berlin-Brandenburg: Datenschutz am PC des Betriebsrates erfordert Sammelkennung


Das
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sich in seiner bei Juris zitierten Entscheidung vom 04.04.2011, Az. 10 TaBV 1984/10, mit der Frage des Datenschutzes am PC des Betriebsrates zu beschäftigen.
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Der Arbeitgeber und der Betriebsrat eines Unternehmens hatten über den Zugang zum PC des Betriebsrates gestritten. Nachdem der Betriebsrat befürchtete, der Arbeitgeber könne wegen einer Zugangskennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder überwachen, forderte dieser eine sog. Sammelkennung.

Erwartungsgemäß gab das LAG dem Betriebsrat aus datenschutzrechtlichen Erwägungen Recht, denn der Betriebsrat verarbeite personenbezogene Daten und sei damit an datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden.

Datenschutz im Arbeitsrecht | Betriebsrat


Gerade im Arbeitsverhältnis wird der Datenschutz oft grob missachtet und die Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz sind oft im Detail unbekannt. Die Überwachung eines PC durch den Arbeitgeber oder den Systemadministrator im Betrieb ist z.B. grundsätzlich gesetzlich verboten.

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Marken | Domain | Sorgfaltspflichten bei der Domain-Übertragung

Die Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Domain-Adressen / Admin-C


Das
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat sich in einem Beschluss vom 22.10.2010 mit der Frage der Sorgfaltspflichten und Ansprüche eines sog. Admin-C bei der Übertragung einer Domain-Adresse beschäftigt.

Der administrative Kontakt, der bei der DeNIC & Co. eingetragene Admin-C, kann nach der Entscheidung keine Ansprüche wegen Verlust einer Domain-Adresse geltend machen. Allerdings ist er nicht der Inhaber der Domain (Holder) und nicht unbedingt auch der Vertragspartner z.B. des Providers, der die Domain bereit hält bzw. hostet.

Bemerkenswert ist an der Entscheidung, die sich eigentlich mit der Frage der Kostentragung beschäftigt, dass die Beklagte und der Kläger seit Jahren in geschäftlicher Beziehung standen und die Beklagte bei verschiedensten Domain-Adressen als sog. Admin-C eingetragen war, während der Kläger aus den Domains eigene Rechte herleiten wollte.

Praxis in Agenturen und Web-Design


Diese Verteilung der Parteien bei der Registrierung einer Domain sind mir schon mehrfach aufgefallen bei Agenturen oder Web-Designern, die irgendwann Probleme bei der Trennung vom Kunden bekommen haben, denn ohne solche Probleme würde man ja keinen Rechtsanwalt benötigen. Gute Beratung hilft auch in diesen Fällen weiter!

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Medien | Jugenschutz | KJM rügt Verstöße im TV und Internet

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) rügt aktuelle Verstöße bei Super Nanny und im www


Laut der
Pressemitteilung der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) 07/2011 vom 14.04.2011 liegen insgesamt 32 Prüffälle aus dem Rundfunk- und Telemedienbereich im 1. Quartal 2011 vor.

Aus dem Bereich Rundfunk sind insbesondere die Sendung „Die Super Nanny“ vom Sender RTL betroffen, weil in einer Episode mehrfach gezeigt wird, dass eine Mutter ihre fünfjährige Tochter anschreit und ihr mit Schlägen droht, was aus Sicht der Aufsichtsbehörde KJM nicht mit dem sozialen Achtungsanspruch des Kindes zu vereinbaren ist.

Weiter werden sog. entwicklungsbeeinträchtigende Fälle für unter 18-jährige im Fernsehen festgestellt, weil angebliche „Reportagen“ über die Tätigkeiten einer Domina zu früh ausgestrahlt wurden und sonstige Inhalte erotischer Dienstleister zwischen 6:10 Uhr und 7:30 Uhr morgens gezeigt wurden.

Außerdem sind Filme betroffen, wie „Alarmstufe: Rot“ bei Kabel Eins und zwei Episoden der Sendung „Wildboyz“ von MTV.

Für den Bereich der Telemedien oder vereinfacht Internetinhalten äußert sich die Behörde wie folgt:


„Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die Verstöße in Telemedien anonymisiert.“

Insbesondere erotische oder pornographische Inhalte, aber auch Extremismus sind typischerweise Verstöße gegen den Jugendmedienschutz, die teils behördlich und teils durch die Staatsanwaltschaften verfolgt werden.

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Wettbewerb | Werberecht | BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren

Bundesgerichtshof zu den anwaltlichen Abmahngebühren bei Selbstbeauftragung


Aus aktuellem Anlass möchte ich auf ein wichtiges
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2006, Aktenzeichen VI ZR 175/05 hinweisen, dass offenbar immer noch nicht überall bekannt ist.
Wooden gavel


Heute rief mich ein neuer Mandant an, der von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung erhalten hat, weil sich dieser von der Werbung des Mandanten gestört fühlte. Werberechtlich betrachtet hätte sich der Mandant besser früher an meine Kanzlei gewandt, den der wettbewerbsrechtliche Eingriff in den geschützten Betrieb des Rechtsanwaltes ist durchaus berechtigt nach
§ 7 UWG. Eine unzumutbare Belästigung muss auch ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen und es ist schlicht unzulässig, wenn ohne entsprechende Einwilligung Werbung per E-Mail versandt wird - bekannt als Spam.

Dennoch ist der Fall differenziert zu betrachten, denn der Gebührenanspruch des für sich selbst abmahnenden Rechtsanwaltes ist nach der zitierten Entscheidung des BGH grundsätzlich ausgeschlossen:
„Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsgeb
hren des Klgers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebhrenanspruch des Klgers aus dem sich selbst erteilten Mandat fr das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.“

Typischerweise wäre in den Fällen des § 7 UWG ein Erstattungsanspruch aus § 12 UWG oder der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag zu erlangen, was der BGH vollkommen zu Recht ablehnt:


„Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kl
ger gehrt nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.“

Weiter heißt es zu allgemeineren Erstattungsansprüchen:


„Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kl
ger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klgers auf Schadensersatz gemß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwnschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klgers am eingerichteten und ausgebten Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Khler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persnlichkeitsrechts des Klgers (vgl. MnchKomm-BGB/Ergnzungsband- Wendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar- BGB, § 12 Rn. 153; Bhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben knnte.
Zwar geh
ren zu den bei einer Schdigung gemß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmßig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein knnen. Ein Schdiger hat nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) adquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschdigten mit Rcksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.“

„Jedenfalls gen
gte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umstnden des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte fr den Klger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmchtigter in den hnlich gelagerten Fllen einer unerwnschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Verffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines
Routinegesch
ft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverstndnisses oder die unklare Identitt des Anrufers ergeben knnten, stellen sich nach den tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht.
Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch f
r den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO).
Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Gesch
digten fr die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfhigkeit von Anwaltskosten zu begrnden (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfllen zu einer anderen Beurteilung fhren knnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung f
r das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).“

Besonders traurig an dem Fall, der mir heute zugetragen wurde, ist die Tatsache, dass sich der abmahnende Kollege auf seiner Internetseite mit zahlreichen Rechtsgebieten, wie Baurecht, Arbeitsrecht etc. „schmückt“ und natürlich auch „Internetrecht“ beherrscht und auf aktuelle Abmahnungen wegen Filesharing über eine Art Newsletter hinweisen will. Hoffentlich nimmt das kein Mandant ernst und glaubt an derartige Spezialisten für alle Rechtsgebiete, denn zumindest diese BGH-Entscheidung und die Grundregeln zu einem Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei sollte man kennen, lieber Herr Kollege!

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Urheber | Filmrecht | BGH-Urteil: DVD als unbekannte Nutzungsart im Urheberrecht

BGH zu unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht


Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09, ausführlich zu der Frage der unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht geäußert. Hierbei wurden auch Übergangsregelungen im Urheberrecht seit 1963 beachtet und beinahe lehrbuchartig durchgeprüft.
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Zum Tatbestand der Entscheidung


Der Kläger hatte als Drehbuchautor mit einer Theatergesellschaft im Jahr 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag geschlossen, der die Nutzungsrechte an dem Werk gegen eine pauschale Vergütung einräumte.

In diese „Allgemeinen Bedingungen f
r den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unverffentlichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) wurde einbezogen:
„1.
bertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). bertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6).
2. Die Rechte gem
ß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, rumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschrnkt bertragen. [...]
5. Der Rechts
bergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zuknftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Mglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der bertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des ffentlichen Empfangs.
6. Aufgrund des Rechts
bergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, [...]
c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielf
ltigen, gewerbsmßig zu verbreiten und ffentlich vorzufhren;
d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonb
nder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den ffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. [...]“

Nachdem die beklagte Theatergesellschaft das Werk in Form einer DVD auswertete, verlangte der Drehbuchautor Schadensersatz wegen einer neuen Nutzungsart seines Werkes. Die Auswertung des Films in Form einer DVD ist nicht von den Allgemeinen Bedingungen erfasst. Diese Art der Auswertung war bei Vertragsschluss 1963 eine noch unbekannte Nutzungsart, die laut Vertragsbedingungen nicht durch die Pauschalvergütung umfasst ist.

Ganz wesentlich für diese Entscheidung ist der Zeitpunkt des Vertragsschluss, der zeitlich noch vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) war, was der Bundesgerichtshof wie folgt ausführt:


„Auf Vertr
ge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundstzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich fr die §§ 42 und 43 UrhG und - mit Einschrnkungen - die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundstze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG, Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Mhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfgungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).“

Aufgrund der komplexen Übergangsregelungen im UrhG sind derartige Sachverhalte mit einiger zeitlicher Verzögerung grundsätzlich nicht (nur) nach dem aktuellen Recht zu beurteilen, was u.a. das Urheberrecht zu einer besonderen Spezialmaterie macht.

Eine wirksame Einräumung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten, die im Urhebervertragsrecht beachtet werden sollte, fasst der BGH wie folgt zusammen:


„Eine wirksame Einr
umung von Nutzungsrechten fr noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklrung des Berechtigten hinsichtlich der Einrumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlsen aus deren Verwertung vor- aus; auch eine Einrumung von Nutzungsrechten fr unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gltig (vgl. BGH, Urteil vom 28.Oktober 2010 -IZR18/09 Rn. 16 bis 27 - Der Frosch mit der Maske).“

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.



Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:


Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht

Urheber | Wie lange besteht ein (internationales) Urheberrecht eigentlich?

Wie lange bleibt ein geschütztes Urheberrecht im internationalen Vergleich eigentlich bestehen?


Gerade in den Zeiten von Web 2.0, digitaler Medien und dem Internationalen Netzwerk, dass sich kurz Internet nennt, ist die Frage des Urheberrechts längst nicht mehr nur national, also etwa für Deutschland oder Europa, zu beantworten. Durch den
Copyright Symbol
schnellen und einfachen Austausch von Medien ist das Urheberrecht längst international. Dennoch gelten ganz unterschiedliche Regelungen, die natürlich auch die Dauer des Bestehens eines Urheberrechts im jeweiligen Land betreffen.

Hierzu hat die
englischsprachige Plattform www.publicdomainday.org eine Übersichtskarte erstellt, die mittels verschiedener Farben die Dauer eines Urheberrechts anzeigt.

Als Einstieg in eine Recherche zum Urheberrecht ist das sicherlich ein guter Einstieg, wenngleich der Betreiber keine Garantie übernehmen möchte für die Richtigkeit der Angaben. Angesichts der zahlreichen Regelungen und Ausnahmen im internationalen Urheberrecht ist das durchaus nachvollziehbar.

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Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht

Urheber | Design | BGH zum Geschmacksmusterschutz

BGH zur Verwendung von geschütztem Design / Geschmacksmuster in der Werbung


Der beim Bundesgerichtshof für Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil vom 07.04.2011, Aktenzeichen I ZR 56/09, entschieden, dass die Abbildung eines eingetragenen Geschmacksmusters für Werbezwecke zum Zwecke des Zitats nach § 40 Nr. 3 GeschmMG nicht zulässig ist.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Fraunhofer-Gesellschaft im Rahmen einer Fachmesse für Leistungen im Bereich Schienenfahrzeuge mit Abbildungen des ICE 3 der Deutschen Bahn (DB) warb, was die Bahn mit einer fiktiven Lizenz in Höhe von 750,00 € ansetzte. Hiergegen wandte sich erfolglos die Fraunhofer-Gesellschaft gegen die Beklagte Bahn AG.

Hierzu führt der BGH in der Pressemitteilung Nr. 57/2011 vom 08.04.2011 wie folgt aus:


„Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.“

Wenn Sie Fragen zum Designschutz oder Geschmacksmuster haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.



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IT | eCommerce | Gesetzesentwurf zum neuen Widerrufsrecht im e-Commerce

Gesetzesentwurf zur wiederholten Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel


Der
Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/5097) zur Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatz vom 17.03.2011 regelt insbesondere den Wertersatz, den der Onlinehändler einem Verbraucher anrechnen darf oder in Zukunft auch nicht.

Der Gesetzentwurf formuliert eindeutig:


„Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei W
Tastatur mit Bieten auf Taste
iderruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschrnkt. Der Unternehmer soll zuknftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ber dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz fr eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten mssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurckzufhren ist, der ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

Dabei können „geringfügige Kosten für die Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden“, was wohl je nach Art der verkauften Produkte eine Untertreibung sein dürfte. Immerhin ist geplant, dass keine weiteren Informationspflichten geschaffen werden sollen, was abzuwarten bleibt. Es wäre nicht das erste mal, dass die Rechtsprechung Belehrungen als unzureichend verbietet. Im Sinne der Europäisierung sicherlich der angezeigte Weg zum Verbraucherschutz, der aber immer unmündiger angesehen wird. Warten wir ab, was als Gesetz am Ende herauskommen wird.

Weiteres zum Thema Fernabsatzrecht und Onlinehandel oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.



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Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht

FOCUS-Online Artikel vom Chef der Piratenpartei zum Urheberrecht


In der
Onlineausgabe des Magazin FOCUS hat der Vorsitzende der Piratenpartei Jens Seipenbusch einen Artikel zum Urheberrecht und die politische Ausrichtung „seiner“ Partei geschrieben.

Neben den parteipolitschen Verbrämungen bezeichnet der Vorsitzende das Urheberrecht als „pervertiertes Relikt“ und bezieht sich dabei auf die Reformvorschläge des bekannten
Rechtsprofessors Lawrence Lessig, der die Idee der creative commons, kurz CC-Lizenzen, entwickelt hat.

Wer sich ernsthaft mit dem Modell CC und den Ideen des erwähnten Harvard-Professors auseinander gesetzt hat, dürfte derartige Schlussfolgerungen nicht ziehen können. Das plumpe Argument zum Urheberrecht an bekannte und gute Ideen aus anderen Bereichen anzuknüpfen, ist in der Politik opportun und vor allem beinahe alltäglich geworden, aber hier schlicht neben der Sache. Wer als Partei ernsthaft das bestehende Urheberrecht verändern will, sollte konstruktive Vorschläge machen und nicht platte Thesen verbreiten.

Das Urheberrecht sichert auch nicht die Kontrolle über die Verbreitung und Produktion von Büchern für die Machthabenden (wen immer Herr Seipenbusch damit meint), es dient der Urhebern als kreative Schöpfer von Werken dazu, mit Ihrer Kreativität und Schöpfungskraft auch Geld zu verdienen. Ob man beim Gros der Urheberschaft von Machthabern sprechen kann, wage ich zu bezweifeln.

Wer als Musiker, Schauspieler, Filmproduzent oder auch als Plattenlabel mit Medien, die sich heutzutage oft schnell und einfach digitalisieren lassen, Geld verdienen will oder muss, der muss auch das Recht haben diese Geldquelle zu schützen. Sicherlich ist es fraglich, ob die massenhaften Verfahren im Filesharing der richtige Weg sind, aber auch hier fehlt es dem Autor offenbar an Ideen und am Verständnis.

In dem Zusammenhang finde ich es unterhaltsam, dass gerade ein Printmagazin wie FOCUS im Onlinebereich derartigen Unsinn abdruckt, aber auch solche Inhalte (modern: content) sichern die Verbreitung von gedruckten Ausgaben der sog. Machthaber. Die Printausgabe, die auch dem Urheberrecht unterliegt und das Einkommen des Verlags sichert, verkauft sich dann vermutlich besser, wenn nur online „gepoltert“ wird.

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Urheber | Fotorecht | AG Ingolstadt zur Veröffentlichung von Partyfotos im Internet

Die Veröffentlichung von Partyfotos im Internetauftritt einer Diskothek


Das Amtsgericht Ingolstadt hatte in seinem Urteil vom 03.02.2009 über eine Einstweilige Verfügung zu entscheiden, die aufgrund einer Veröffentlichung von Partyfotos auf der Internetseite einer Diskothek von einem fotografierten Betroffenen beantragt wurde, zu entscheiden.

Was war geschehen?


Auf einer Party in der beklagten Diskothek wurden mehrere Fotografien angefertigt, die den Kläger in einer Gruppe mit einigen Bekannten zeigte. Dabei wurde der Kläger anlässlich des Besuchs auf der Veranstaltung nicht befragt, ob er mit der Anfertigung und der Veröffentlichung der Fotos einverstanden sei. Auf den Fotos ist der Kläger nicht allein, aber derart im Fokus, dass er erkannt wird und als zentrale Figur des Bildes nicht innerhalb der Gruppe seiner Bekannten „untergeht“. Der Kläger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass Fotografien gemacht wurden, die laut Urteil nicht vom Hausrecht der Diskothek umfasst sind.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer anwaltlichen Abmahnung gegenüber der Diskothek, die sämtliche Bilder im Internet veröffentlicht hatte.

Urteilsgründe des Amtsgericht Ingolstadt


Indem die Diskothek die Foto angefertigt und veröffentlicht hat, wurde gegen das Recht am Bild des Klägers aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) verstoßen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse des Betroffenen nur mit dessen Einwilligung verbreitet und veröffentlicht werden, wobei eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete sich für die Abbildung entlohnen lässt.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Foto in die Masse der Besucher, aber der Kläger ist im Vordergrund hervorgehoben, eindeutig erkennbar und identifizierbar. Der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung begründet nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Verbreitung von Fotografien durch den Veranstalter, wobei die Veranstaltung im entschiedenen Fall weder der Zeitgeschichte zuzuordnen war, noch den Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Veranstaltung zeigte (§ 23 KUG).

Bewertung und Lösung


Dieser Fall zeigt deutlich, dass es im Fotorecht oftmals auf die individuelle Abbildung ankommt und pauschale regeln nur schwer zu formulieren sind. Der Grundsatz etwa, dass eine Person als Teil einer Masse untergeht, trifft nicht immer so pauschal zu, wie das Urteil plastisch aufzeigt.

Im konkreten Fall hätte der beklagte Veranstalter durchaus eine Einwilligung seiner Besucher erreichen können, indem er beispielsweise deutliche Hinweise am Eingang angebracht hätte, dass eine bestimmte Party fotografiert werde und wozu diese Bilder benutzt werden sollen. So hätte sich der jeweilige Besucher vorab entscheiden könne, ob er die Party besuchen möchte. Zusätzliche Hinweise durch Personal am Eingang und möglicherweise schriftliche Einwilligungen von besonders auffälligen Personen hätten diesen Fall höchstwahrscheinlich in ein anderes Licht gerückt.

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Urheber | Filesharing | Übersicht zu Abmahnkanzleien wegen Filesharing und Tipps

Übersicht zu Abmahnkanzleien, die wegen Filesharing abmahnen


Bei der Neugestaltung meiner Internetseite habe ich mir unter anderem die Mühe gemacht meine Akten zum Filesharing nach den gegnerischen Kanzleien zu durchsuchen, die wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bzw. die Nutzung von Tauschbörsen massenhaft abmahnen.

Außerdem habe ich Ihnen einige hilfreiche Tipps zum Thema zusammengestellt, das Sie im Bereich
Urheberrecht | Filesharing finden können. Nach meinen Erfahrungen werden dort die wesentlichen Fragen zu derartigen Abmahnungen beantwortet.

  • Kanzlei Waldorf, Frommer (früher nur Waldorf)

  • Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter

  • Kanzlei Urmann + Collegen (U+C)

  • Kanzlei Nümann und Lang

  • Kanzlei Rasch

  • Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner

  • Kanzlei Baumgarten, Brandt

  • Kanzlei FAREDS

  • Kanzlei CSR

  • Kanzlei Schutt Waetke

  • Kanzlei Reichelt, Klute, Aßmann

  • Kanzlei Baek Law

  • Kanzlei Sasse & Partner

  • Kanzlei Schalast & Partner

  • Kanzlei von Westphalen

  • Kanzlei Schulenberg & Schenk

  • Kanzlei Jutax

  • Kanzlei Schroeder

  • Rechtsanwalt Stefan Auffenberg

  • Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner

  • Kanzlei Zimmermann und Decker

  • Rechtsanwalt Markus Meier


Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mir das Abmahnschreiben schnell und unverbindlich über das Kontaktformular zusenden und einen Rückruf erhalten. Selbstverständlich können Sie mich auch per Telefon oder normaler E-Mail erreichen, denn die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes rechnet sich in diesen Fällen (fast) immer.



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Mehr zum Thema Abmahnungen finden Sie auch bei Joora.de

Marken | Markenrechtliche Abmahnung von Porsche

Die Firma Porsche AG mahnt Autozubehör aus Markenrecht ab


Aus aktuellem Anlass weise ich auf eine markenrechtliche Abmahnung der Dr. Ing. h.c. Porsche AG durch die Stuttgarter Rechtsanwälte Liechtenstein, Körner & Partner hin, die mir durch einen Mandanten vor wenigen Minuten bekannt wurde.

Leider liegt mir die Abmahnung noch nicht schriftlich vor, aber es handelt sich um die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Erstattungsansprüchen aus einer möglicherweise unerlaubten markenrechtlichen Verwendung der Marken „Porsche“, „911“, „Carrera“, „Cayman S“ und dem Wappen der Firma auf Autozubehörteilen.

Schon wegen der hohen Kosten aus dem Gegenstandswert und wegen der weitreichenden Folgen aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sollten die Betroffenen dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Weiteres zum Thema Markenrecht finden Sie hier oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.



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Urheber | Musikrecht | Gemeinfreie Kinderlieder als Druckversion

Gemeinfreie Kinderlieder als Liederbuch


Der
Verein Musikpiraten e.V. hat in Abstimmung mit der Verwertungsgesellschaft VG Musikedition ein Liederbuch für Kinder zusammengestellt, das sog. gemeinfreie Lieder enthält.

Gemeinfreie Werke nach dem Urheberrecht


Gemeinfrei sind nach dem Urheberrecht solche Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Solche gemeinfreien Werke darf jedermann vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben, bearbeiten, ändern oder auch in das Internet einstellen, wie das der erwähnte Verein getan hat.

GEMA - Gebühren für Martins- und Weihnachtslieder


Unter dem Kurzlink
http://mkzä.de/872 finden Sie das Liederbuch zum download, wenn man es selbst ausdrucken möchte. Die Idee finde ich derart gut, nachdem die GEMA im vergangenen St. Martinsjahr einige Kindergärten und Schulen zur Kasse gebeten hatte. Die GEMA als Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte hatte in diesem Zusammenhang in einer bei Joora.de zitierten Presseerklärung darauf hingewiesen, dass Martins- und Weihnachtslieder bei der Aufführung, also dem Singen in einem Kindergarten oder einer Schule, durchaus unter einen Tarif fällt und damit lizenzpflichtig ist, wenn es sich um noch geschützte und damit nicht gemeinfreie Werke handelt.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder zu Verwertungsgesellschaften stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



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IT | 2. IT-LawCamp in Frankfurt am Main

2. IT-LawCamp 2011


Das 2. IT-LawCamp fand am 1. April 2011 in den Räumen der Kanzlei Bird&Bird in Frankfurt am Main statt. Wie schon im vergangenen Jahr habe ich die Veranstaltung am vergangenen Samstag besucht und konnte zahlreiche Vorträge zu top-aktuellen Rechtsthemen hören.

Veranstalter Bird&Bird


Zunächst gilt der Kanzlei Bird&Bird als Veranstalter des einzigartigen BarCamp für Juristen ein großer Dank! Wie schon im vergangen Jahr 2010 war die Veranstaltung hervorragend organisiert und wurde ohne jeden Tadel perfekt durchgeführt. Neben den fleißigen, freundlichen und stets aufmerksamen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kanzlei und der wirklich atemberaubende Ausblick über die Skyline in Frankfurt aus dem 24. Stock des Skyper waren beeindruckend.

Themen, Tracks und Rechtsgebiete


Wie üblich wurde auch in diesem LawCamp der Sessionplan unter den Besuchern abgestimmt, d.h. diejenigen, die Vorträge angeboten haben, stellten ihre Themen in einer kurzen Vorstellung dar und es wurde abgestimmt, welche Vorträge die meiste Zustimmung bekamen.

Hierbei wurden die folgenden Tracks zu Themen und Rechtsgebieten angeboten:

- Cloud Computing & Outsourcing


- Datenschutz


- Online


- TK, Digitale Medien & Urheberrecht


- Public Sector


- Software



Gegen 11:00 Uhr begannen die Vorträge in den Konferenzräumen der Kanzlei Bird&Bird, wobei man natürlich nur Teile aus den erwähnten 6 Tracks besuchen konnte.

Fachlicher und persönlicher Austausch mit Fach-Kollegen


Ein weiterer Grund und Vorteil des Besuchs in Frankfurt am Main zum IT-LawCamp ist sicherlich der fachliche und persönliche Austausch mit anderen Kollegen aus den Bereich IT-Recht und auch Datenschutz- oder Urheberrecht.

Letztlich blieb nur wenig Zeit und Gelegenheit mehr Fotos als Eindrücke zu machen, aber ein paar Impressionen seien dann doch noch nachgeschoben.
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Vortrag von Rechtsanwalt Valerian Jenny, Bird&Bird LLP zum Thema „Vorratsdatenspeicherung - Wo stehen wir?“


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Ralf Zosel von e.consult mit einem hervorragenden Kurzvortrag zum Thema „Findet Google Sie gut? - Mandate übers Internet“ mit einer lebendigen Diskussion danach.

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Schnappschuss der Abschlussveranstaltung gegen17:30 Uhr im Foyer, wobei viele Teilnehmer/innen ihre Züge und Flüge erreichen mussten und daher schon früher abgereist sind.

Ich hoffe darauf, dass Bird&Bird auch im kommenden Jahr wieder ein LawCamp anbieten wird und freue mich schon jetzt auf die Teilnahme 2012!


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Weitere Beiträge zum IT-LawCamp:
RA Markus Kompa
Magazin Arbeitsrecht
RA Thomas Stadler

RA Quandel | Kanzlei | Relaunch der Webseite der KANZLEI Quandel

Relaunch der Webseite der KANZLEI Quandel im April 2011


Den regelmäßigen Besuchern meiner Webseite wird es aufgefallen sein, dass sich das Design der Webseite geändert hat und es einiges Neues zu lesen gibt.
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Neue Übersichten zu den Rechtsgebieten


Nachdem es immer wieder zu Nachfragen kam, welche Rechtsgebiete ich bearbeite, habe ich in der neuen Navigation alle Zielgruppen meiner Kanzlei bzw. die dazugehörigen Rechtsgebiete angesprochen, wobei Sie sich schnell einen Überblick zur KANZLEI Quandel verschaffen können. Diese Übersichten und die zahlreichen Themen in den Untermenüs werde ich zukünftig weiter bearbeiten und Ihnen damit viele, detaillierte Informationen geben zu meiner Arbeit.

Urheberrecht | Fotorecht | Filmrecht | Musikrecht | Designrecht | Hinterlegung | Filesharing


Das Recht der Urheber aus dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist selbst vielen Juristen weitgehend unbekannt, weil es sich um eine Spezialmaterie handelt, deren geschichtliche Entwicklung die Einordnung in das Recht stark beeinflusst hat. Der Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz, also zum Marken- oder Patentrecht, ist weit weniger gegeben als man vermuten könnte, weshalb es sinnvoll ist einen gesonderten Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht einzuführen.

In dem Menüpunkt Urheber habe ich die wesentlichen Urheber / Schöpfer und Rechtsbereiche zusammengefasst, die sich aus dem Urheberrecht ergeben.

Medienrecht | Verlagsrecht | Bücher & eBooks | Pressrecht | Impressum & Co.


Selbst unter Rechtsanwälten werde ich immer mal wieder gefragt, was denn genau Medienrecht sei. Diese Querschnittsmaterie ist auch für Juristen erst einmal nicht eindeutig zu fassen und eine neue und sich ständig entwickelnde Rechtsmaterie.

Einige Bereiche aus dem Medienrecht und weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Menüpunkt. Insbesondere dieser Bereich der Webseite wird in den kommenden Wochen und Monaten wachsen und sich ständig erweitern, so dass sich ein künftiger Besuch dieser Seiten lohnt.

Marken | Wettbewerbsrecht | IT-Recht | Datenschutz


Neben dem Urheber- und Medienrecht bearbeite ich noch das Markenrecht in allen seinen Ausführungen, z.B. in Form des Domain- oder Namensrechts und betreue zahlreiche deutsche, europäische und internationale Marken meiner Mandantschaft in Bezug auf Markenverletzungen und Plagiate.

Das Wettbewerbsrecht, das insbesondere Unternehmen und Unternehmer betrifft, bearbeite ich ebenso wie das Informationstechnologierecht / IT-Recht und den Bereich des Datenschutzrechts, die ständig wachsen und erweitert werden.

Besuchen Sie meine Webseite häufiger und Sie werden immer neue und interessante Themenkomplexe vorfinden.

Neuer Servicebereich & Kontaktformular


Ganz neu auf meiner Webseite ist der Bereich Service, in dem Sie als Mandant meiner Kanzlei unter Formulare schnell und unkompliziert meine Vollmacht oder Informationsschreiben als PDF herunterladen können. Das soll die Zusammenarbeit zügiger und unkomplizierter gestalten, da ich festgestellt habe, dass viele meiner Mandanten bundesweit verteilt sind und daher ein persönlicher Besuch in meinen Kanzleiräumen in Düsseldorf sehr aufwändig wäre.

Bereich Bereich eBooks ist noch in den Kinderschuhen, wird aber demnächst die ersten eBooks zum Foto- und Datenschutzrecht vorhalten, die Ihnen den Einstieg und die häufigsten Rechtsfragen erläutern und verständlich beantworten soll

Weiter finden Sie im Bereich Service dieses Blog und einen Link zu meinen bisher 56 Podcasts zu den verschiedensten Rechtsgebieten, die ich bearbeite und Ihnen in den vergangenen Jahren als Audio- oder Video-Podcast nahe gebracht habe.

Unter dem Menüpunkt Kontakt finden Sie ein Kontaktformular, das Ihnen die Kontaktaufnahme zu meiner Kanzlei erleichtern soll und es Ihnen ermöglicht eine Datei anzuhängen, z.B. eine Abmahnung oder ein anwaltliches oder gerichtliches Schreiben und auch die Möglichkeit des Rückrufes durch Angabe Ihrer Telefonnummer ist möglich.

Viel Spaß beim Stöbern und lesen der zahlreichen neuen Angebote wünscht Ihnen


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